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Forsthelme

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Forsthelme sind besonders konstruierte Schutzhelme. Sie sollen bei Forstarbeiten den Kopfbereich der Beschäftigten vor splitterndem Holz oder ins Gesicht schlagenden Ästen beschützen und so ein Mindestmaß an Arbeitssicherheit garantieren. Zusätzlich ist gesetzlich auch der Schutz vor Maschinenlärm (z. B. beim Benutzen der Kettensäge) gefordert. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, müssen die Helme über eine besondere Zusatzausstattung verfügen, welche neben dem Kopfschutz auch den Schutz für das Gehör und für die Augen gewährleistet.

Aufbau der Helme und normierte Standards

Die Basis für den Aufbau von Forsthelmen ist der allgemeine Schutzhelm gemäß DIN EN 397 in einfachster Ausführung. Danach muss der Helm zum Kopfschutz mindestens aus widerstandsfähigen Kunststoffen gefertigt, mit einer geeigneten Innenausstattung gedämpft, durchdringungsfest und flammenbeständig sein. Um den Beschäftigen vor den besonderen Gefahren bei Tätigkeiten in der Forstwirtschaft zu bewahren (Lärm, Spanflug), sind als Zusatzausstattung für die Helme per Gesetz ein Gesichtsschutz (DIN EN 1731) und ein Gehörschutz (DIN EN 352) vorgegeben. Zum Schutz des Gesichts ist der Helm zusätzlich mit einem leicht auswechselbaren, starren oder hochklappbaren Visier auszustatten, welches aus einem durchsichtigen Drahtgewebe besteht. Für den Schutz des Gehörs sind Kapselgehörschützer (Ohrenschützer), Gehörschutzstöpsel oder Otoplastiken zu verwenden.

Optionale Zusatzausstattung für Ihren Helm

Neben der gesetzlich vorgegebenen Schutzausstattung sollte der Helm optional auch über eine solche Ausstattung verfügen, die einen angenehmeren Tragekomfort ermöglicht. Denn Forstarbeiten sind in der Regel lang andauernde Arbeiten. Für die Helmschale empfehlen sich insbesondere eine Regenrinne, seitliche Stecktaschen und Belüftungslöcher. Bei der Innenausstattung sollten das Schweißband leicht austauschbar und das Nackenband für den perfekten Sitz des Helms stark abgewinkelt sein. Insgesamt ist darauf zu achten, dass der Helm nicht zu schwer ist.

Besondere Regelungen für Forsthelme

Abweichend von den Vorschriften über die Aussonderung von Schutzhelmen sind Forsthelme grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren auszusondern. Ein beaufschlagter Helm hingegen ist unverzüglich auszutauschen. Sofern die Zusatzausstattung einen guten Zustand aufweist, darf sie weiterhin verwendet werden.