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30. Mai 2018

Allgemeine Anforderungen an Schutzhandschuhe nach der EN 420

Anforderungen an Schutzhandschuhe nach der EN 420

In der EN 420 werden die allgemeinen Anforderungen sowie Prüfverfahren für Arbeitsschutzhandschuhe festgelegt. Unter anderem wird in der Norm festgehalten, dass sich die verwendeten Handschuhmaterialien sowie die Verarbeitung der Stoffe, Nähte und Kanten nicht negativ auf die Gesundheit des Trägers auswirken dürfen. Alle Teile des Schutzhandschuhs, die unmittelbar mit dem Träger in Kontakt kommen, dürfen also keine negativen Einflüsse auf dessen gesundheitliche Konstitution haben.

Zusammenfassend gelten nach der EN 420 für Schutzhandschuhe folgende Anforderungen:

  • Die Schutzhandschuhe müssen so angefertigt sein, dass sie dem zweckmäßigen Schutzgrad entsprechen.
  • Die Nähte und Kanten der Handschuhe dürfen keine Verletzungsgefahren für den Träger darstellen.
  • Die Schutzhandschuhe müssen leicht an- und auszuziehen sein.
  • Das Material der Handschuhe muss für den Träger ungefährlich sein.
  • Der pH-Wert der Schutzhandschuhe muss in einem Bereich zwischen 3,5 und 9,5 liegen.
  • In Lederhandschuhen muss der Gehalt an Chrom unterhalb eines Wertes von 3 mg/kg liegen.
  • Hersteller von Schutzhandschuhen sind verpflichtet, Materialien mit Allergiepotenzial anzugeben, um rechtzeitig vor allergischen Reaktionen zu warnen.
  • Die Schutzwirkung der Handschuhe darf durch fachgerechte und der Anweisung entsprechende Reinigungen nicht beeinträchtigt werden.
Arbeitshandschuhe nach EN 420

Die Schutzhandschuhe müssen unter Berücksichtigung der erforderlichen Schutzwirkung eine maximale Beweglichkeit der Finger (Fingerfertigkeit) ermöglichen.

Des Weiteren definiert die EN 420 auch die jeweiligen Handschuhgrößen. Es ist wichtig, optimal passende Handschuhe zu verwenden, da beispielsweise die Nutzung von zu großen Schutzhandschuhen zu einem erhöhten Unfallrisiko führen kann. Darüber hinaus spezifiziert die EN 420 auch Anforderungen zum Wasserdurchgangswiderstand. Für Antistatik-Handschuhe gelten insoweit andere Regeln.

Kennzeichnung von Schutzhandschuhen nach der EN 420

Schutzhandschuhe nach EN 420 sind immer entsprechend gekennzeichnet. Die Kennzeichnung enthält folgende Angaben:

  • Hersteller oder bevollmächtigter Repräsentant des Herstellers
  • Produktname, Produktnummer oder andere Produktidentifikationen
  • Größe
  • Verfallsdatum

Schutzhandschuhe als Persönliche Schutzausrüstung

Grundsätzlich dürfen Schutzhandschuhe nur als Bestandteil der Persönlichen Schutzausrüstung ausgewiesen werden, wenn sie das CE-Kennzeichen tragen. Mit dem CE-Kennzeichen wird bescheinigt, dass die Schutzhandschuhe den grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach der EU-Verordnung entsprechen.

PSA, also Bestandteile der Persönlichen Schutzausrüstung, werden nach der PSA-Verordnung in drei Kategorien eingeteilt. Hierzu gehören auch Schutzhandschuhe. Chemikalienschutzhandschuhe entsprechen beispielsweise nahezu immer der Kategorie III und unterliegen einer EU-Baumusterprüfung mit regelmäßiger Nachkontrolle.

Die Kategorie III gilt für Bestandteile der PSA, die gegen tödliche Risiken oder ernsthafte sowie irreversible Schäden an der Gesundheit absichern sollen. Hierzu gehören neben den bereits erwähnten Chemikalienschutzhandschuhen auch Arbeitshandschuhe, die den Träger vor Schäden durch Elektrizität schützen. Über die notwendige CE-Kennzeichnung hinaus muss in Form einer vierstelligen Ziffer die Nummer von der notifizierten Stelle angegeben werden, die für die Qualitätssicherung und Produktüberwachung zuständig ist. 

CE-Kennzeichnung als Merkmal von PSA

Unter die Schutzhandschuhe der Kategorie I fallen Handschuhe der PSA, die lediglich gegen geringe Risiken absichern. Bei diesen Schutzhandschuhen wird davon ausgegangen, dass der Träger die Gefahren rechtzeitig wahrnehmen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn mit oberflächlichen mechanischen Gefahren gerechnet werden könnte oder mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln gearbeitet werden muss, die keinen großen Schaden „anrichten“. Bei Schutzhandschuhen der Kategorie I wird kein Piktogramm abgebildet.

In die Kategorie II fallen dann alle Schutzhandschuhe, die nicht in Kategorie I oder III eingeordnet werden. Um die Schutzwirkung von Handschuhen der Kategorie II auszuweisen, werden sie von den Herstellern mit Piktogrammen und Prüfnormen gekennzeichnet.

Änderungen in der neuen PSA Verordnung

Seit dem 21.04.2018 gilt die neue PSA Verordnung (EU) 2016/425, die die Richtlinie 89/686/EWG ersetzt hat. Die PSA Verordnung wurde modernisiert und an den EU-Rechtsrahmen angepasst. In der Verordnung werden in erster Linie Anforderungen an den Entwurf, die Herstellung und den EU-weiten Verkehr von PSA geregelt. 

Über die vorerwähnten drei Risikokategorien I, II und III hinaus wurde in der Kategorie III lediglich eine Ergänzung eingeführt. Die Kategorie III wurde um die fünf Risiken Ertrinken, Schnittverletzungen durch Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Messerstiche oder Projektile und schädlichen Lärm ergänzt.

Weitere Anpassungen betreffen die Konformitätsbewertungsverfahren und Baumusterprüfungen.